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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verzeichnis

1. Geltungsbereich

Die folgenden Bedingungen gelten gegenüber Personen, die Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sind, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich rechtlichem Sondervermögen. Sie liegen allen unseren Lieferungen und Leistungen und vertraglichen Vereinbarungen zugrunde. Hiervon abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn sich dieser hierauf bezogen und wir in Kenntnis solcher entgegenstehender Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Bestellung vorbehaltslos angenommen haben. Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns nur bindend, wenn wir den erteilten Auftrag ausdrücklich schriftlich auf der Grundlage der Geschäftsbedingungen unseres Kunden bestätigen

2. Zustandekommen des Vertrages

2.1

Unsere Angebote sowie Angaben in den Preislisten verstehen sich stets freibleibend. Auch Kostenvoran-schläge sind unverbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

2.2.

Lieferverträge kommen erst zustande, wenn wir uns zugegangene Bestellungen schriftlich angenommen, Kundenerklärungen über Angebotsannahme schriftlich bestätigt oder die von Kunden bestellte Ware ausge-liefert haben. Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn Übertragung mittels Telefax, E-mail oder einem sons-tigen elektronischen DFÜ-System erfolgt. Dies gilt für Ergänzungen oder Änderungen von Lieferverträgen entsprechend.

2.3

Alle in Prospekten und sonstigen Produktunterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchen-übliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

3. Preise, Rechnung

3.1

Alle Preise verstehen sich netto in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung (EXW), es sei denn, andere Bedingungen sind schriftlich vereinbart.

3.2

Sollten sich in der Zeit zwischen Abschluss und Ausführung des Liefervertrages unsere Gestehungskosten um mehr als 8 % erhöhen, sind wir berechtigt, vom Kunden einen dementsprechend anzugleichenden Preis zu verlangen; diese Preisgleitklausel gilt insbesondere für Lieferungen im Rahmen vonDauerschuldver-hältnissen sowie für sämtliche Verträge mit Lieferterminen für die Gesamtleistung von mehr als 3 Monaten. Das Recht gilt auch, wenn eine Leistungszeit nicht bestimmt war, jedoch die Leistung später als 3 Monate nach Vertragsschluss abgerufen wird.

3.3

Unsere Rechnungen werden unverzüglich nach Lieferung sowie Leistung bzw. nach Zahlungsplan erteilt. Sie enthalten Datum, Bestell und Lieferantennummer, die Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen.

4. Zahlungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung

4.1

Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind Zahlungen auf den Kaufpreis nach Rechnungsstellung rein netto Kasse zu leisten, und zwar: 1/3 Anzahlung nach Zugang der Auftragsbestätigung, 1/3 nach schriftlicher Mitteilung des Lieferanten, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats.

4.2

Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist nur zulässig, wenn ältere fällige Rechnungen vollständig bezahlt sind.

4.3

Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur insoweit zugelassen, als Gegenforderungen rechtskräftig fest-gestellt, von uns anerkannt und fällig sind. Zur Zurückhaltung von Zahlungen ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4.4

Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber, bei Wechseln unter dem Vorbehalt der Diskontierbarkeit. Einziehungs und Diskontkosten sowie die Wechselsteuer trägt der Kunde, diese Kosten sind sofort zusammen mit dem Rechnungsbetrag zu vergüten. Für die rechtzeitige Vorlage, Protestierung, Benachrichtigung und Wechsel-retournierung im Falle seiner Nichteinlösung übernehmen wir keinerlei Gewähr.

4.5

Wird die Zahlungsfrist überschritten, sind wir berechtigt, ohne weitere Mahnung vom Zeitpunkt der Forderungsfälligkeit an Verzugszinsen i.H.v. 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zzgl. etwaiger Provisionen und Kosten zu berechnen; die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit 2 Raten ganz oder teilweise in Rückstand, so wird der gesamte Restbetrag sofort zahlungsfällig und unterliegt dem Verzugszinssatz.

4.6

Verschlechtert sich die Zahlungsfälligkeit des Kunden im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und der Erfüllung der uns obliegenden Leistung oder wird uns nachträglich bekannt, dass gegen die Zahlungsfähigkeit des Kunden objektiv Bedenken bestehen, so sind wir berechtigt, Zahlungen vor Eintritt der vereinbarten Zahlungstermine oder Sicherheitsleistung zu verlangen, ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzu-behalten oder vom Vertrag zurückzutreten.

5. Liefertermin/Lieferverzug

5.1

Von uns genannte Liefertermine und Ausführungsfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass etwas anderes ausdrücklich schriftlich bestimmt ist.

5.2

Die Lieferzeit rechnet von der endgültigen Klarstellung aller technischen und kaufmännischen Ausführungs-details des uns erteilten Auftrages und falls vereinbart von der geleisteten Anzahlung ab. Im Falle erforderlicher Mitwirkungshandlungen des Kunden beginnt sie jedoch nicht vor der Beibringung von ihm zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben zu laufen.

5.3

Durch Änderungen und Ergänzungen des Vertrages verlängern sich die Lieferzeiten angemessen. Dies gilt auch bei Vorliegen höherer Gewalt, Ausbleiben von Materiallieferungen, Streik und Aussperrung oder sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen. Solche ungewöhnlichen Umstände befreien uns unabhängig davon von der Leistungspflicht, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, endgültig von der Lieferpflicht.

5.4

Bei Vorliegen höherer Gewalt sind die Vertragspartner verpflichtet, sich unverzüglich gegenseitig zu informieren und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen anzupassen. Dauert die Behinderung länger als 2 Monate, ist jeder Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles des Vertrages von diesem zurückzutreten.

5.5

Geraten wir mit unseren Lieferungen und Leistungen aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Rückstand, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Fristablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist von 4 Wochen von dem Vertrag zurückzutreten. Unsere Verpflichtung zum Schadensersatz beschränkt sich in diesem Falle auf Ersatz des infolge der von uns zu vertretenden Fristüberschreitung unmittelbar eingetretenen Schadens. Der Höhe nach ist die Schadensersatzverpflichtung auf den der fälligen Lieferung zugrunde liegenden An-gebots oder Rechnungsbetrag begrenzt, bei Teillieferungen auf deren Teilwert.

6. Abnahme/Gefahrübergang

6.1

Der Kunde hat Lieferungen in jedem Fall unverzüglich nach Aufforderung durch uns an bzw. abzunehmen. Diese Verpflichtung besteht auch für Liefergegenstände einschließlich von Teillieferungen, wenn sie nur unwesentliche Mängel aufweisen. Die Bestellerrechte aus Ziff. 8 bleiben jedoch unberührt.

6.2

Nimmt der Kunde die Lieferung nicht ab, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. Als Schaden können wir nach unserer Wahl entweder 10 % des vereinbarten Preises oder des Preises für noch offene Teillieferungen oder Ersatz des uns tatsächlich entstandenen Schadens verlangen. Für den Kunden ist jedoch der Nachweis offen, dass ein Schaden nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.

6.3

Warenrückgaben sind nur zulässig, wenn diese zuvor ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden oder von uns nachträglich genehmigt werden. Bei Rückgaben erfolgen förmliche Gutschriften durch uns nur unter Berücksichtigung von Wertverlusten aufgrund gezogener Nutzungen, des Warenzustandes, des Rückgabe-zeitpunktes und einer Bearbeitungsgebühr von 15 % des vereinbarten Warenpreises.

6.4

Die Gefahr für jede Einzellieferung geht auf den Kunden über, sobald wir Versandbereitschaft ab Werk schriftlich angezeigt haben. Die Gefahr für Leistungen geht mit deren Abnahme oder im Falle der Ingebrauch-nahme vor Abnahme mit dieser auf den Kunden über. Der Gefahrübergang erfolgt auch dann, wenn Teil-lieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung undAufstellung übernommen haben.

6.5

Wir sind berechtigt, alle Lieferungen auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden zu versichern. Ferner verpflichten wir uns, auf Kosten des Bestellers die Sachversicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

6.6

Die Beförderung der Liefergegenstände einschließlich des Verladens erfolgt auf Gefahr des Kunden. Tran-sportwege und -mittel unterliegen unserer Wahl, sofern hierüber nicht eine gesonderte Vereinbarung
getroffen ist.

6.7

Weist die Lieferung zum Zeitpunkt des Eintreffens beim Besteller Transportschäden auf oder werden diese später erkennbar, hat uns der Kunde hierüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, eine Tatbestands-aufnahme bei dem Frachtführer zu verlangen und den Transportschaden unmittelbar bei diesem geltend zu machen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1

Wir behalten uns das Eigentum und das Verfügungsrecht an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Hierbei gelten alle Lieferungen als zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorgehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.

7.2

Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Kunde ist auch ohne Vertragsrücktritt zur Rückgabe verpflichtet. Die Rücknahme erfolgt dann nur zur Sicherung unserer Forderungen, der Kunde bleibt zur Erfüllung verpflichtet. Nach Rücknahme der Lieferware sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden uns gegenüber abzgl. der entstehenden Verwertungskosten anzurechnen.

7.3

Der Kunde ist verpflichtet, Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) in unsere Vorbehaltsware oder die an uns abgetretenen Forderungen sowie sonstige Beeinträchtigungen unverzüglich anzuzeigen und Drittgläubiger bzw. Vollstreckungsbeamte auf unser Eigentum hinzuweisen. Er ist ferner verpflichtet, uns auf Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zur Interessenwahrung zur Verfügung zu stellen. Soweit wir durch Drittzugriff einen Rechtsverlust erleiden, ist der Kunde ferner verpflichtet, den Schaden einschließlich aller Kosten, die uns
durch Rechtsverfolgung erwachsen, zu ersetzen.

7.4

Vor dem vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung darf der Besteller unsere Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterverwenden, es sei denn, dass für die in Ziff. 7.7 im Voraus an uns abgetretenen Forderungen mit Dritten ein Abtretungsverbot vereinbart wurde oder wird. Die Verpfändung und Sicherungsübereignung ist bis dahin untersagt, die Weiterveräußerung Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält und diese unverzüglich an uns weiterleitet. Etwaige Interventionskosten trägt der Besteller.

7.5

Eine etwaige Be oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der der Kunde stets für uns vor. Wird diese mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenstände bezogen auf den Zeitpunkt
der Verarbeitung oder Vermischung.

7.6

Wird unsere Vorbehaltsware vom Kunden mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Besteller anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Er hat das Miteigentum für uns zu verwahren, ohne dass uns hierfür Aufwendungen entstehen.

7.7

Veräußert der Besteller die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt seine aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns sicherungshalber ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist ermächtigt und auf unser Verlangen verpflichtet, die Forderungsabtretung für unsere Rechnung offen zulegen und Zahlung durch seine Abnehmer direkt an uns zu verlangen. Unser Recht, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

7.8

Im Falle der Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, hat dieser unsere Vorbehaltsware bzw. die an uns abgetretenen Forderungen auszusondern und unverzüglich eine genaue Aufstellung hierüber unter Angabe des Forderungsgrundes und umfanges sowie der Anschriften der Forderungsschuldner an uns vorzulegen.

7.9

Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8. Gewährleistung

8.1

Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Sorgfalts-anforderungen der Kundenkontrolle auf etwaige Mengen und Qualitätsabweichungen hin sind an einem ordentlichen Geschäftsgang zu orientieren. Bei dieser Prüfung festgestellte Sachmängel hat der Kunde uns unverzüglich anzuzeigen. Sonstige Sachmängel, die erst während der Verarbeitung oder derbestimmungs-gemäßen Nutzung der Lieferware festgestellt werden, sind ebenfalls vom Kunden unverzüglich nach Mängelfeststellung anzuzeigen. Erfolgt insoweit keine oder verspätete Mängelanzeige, entfällt diesbezüglich unsere Gewährleistungspflicht.

8.2

Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, nach dem Gesetz.

8.3

Im Falle rechtzeitig angezeigter Sachmängel ist uns zunächst Gelegenheit zur Mängelfeststellung sowie zum Aussortieren, Nachbessern und Nachliefern zu geben, es sei denn, dass dies für den Besteller unzumutbar ist.Die Nachbesserung oder Nacherfüllung nach unserer Wahl erfolgt für den Kunden unentgeltlich für alle diejenigen Teile, die sich infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen und nachweisbar auf von uns zu vertretenden Material und/oder Verarbeitungsfehlern sowie sonst fehlerhaften Leistungen beruhen. Ersetzte Ware wird unser Eigentum.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

8.4

Keine Gewähr wird übernommen für Schäden und Mehrkosten, die auf Veränderung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Be oder Verarbeitung, natürliche Abnutzung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel sowie chemische, elektrochemische und elektrische Einflüsse zurückzuführen sind, sofern uns hieran keine Mitverantwortung trifft.

8.5

Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt bei vorgenommenen Änderungen des Liefergegenstandes ohne unsere
vorherige schriftliche Zustimmung.

8.6

Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, usw. unseres Kunden zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Ansonsten richtet sich die Beschaffenheit der Ware ausschließlich nach den vereinbarten technischen Festlegungen. Für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrüberganges entscheidend.

8.7

Zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) ist der Kunde nur dann berechtigt, falls Nachbesserung oder Nacherfüllung im Einzelfall nicht möglich ist, trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden unter angemessener Fristsetzung schuldhaft unterbleibt oder wenn Nacherfüllungsversuche wiederholt fehlgeschlagen haben.

8.8

Weitergehende Ansprüche des Kunden ganz gleich aus welchen Rechtsgründen sind ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ferner nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögens-schäden des Kunden einschließlich bei Produktions-unterbrechung oder stillstand. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei zu vertretender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vernünftiger-weise vorhersehbaren Schaden.

8.9

Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder beim Fehlen von ausdrücklich schriftlich zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hatte, den Kunden gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

8.10

Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinen Abnehmern wirksam beschränkt hat. Der Kunde hat sich darum zu bemühen, die zu ihm bestehenden Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch mit seinen Abnehmern zu vereinbaren.

8.11

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

9. Haftung für Rechtsmängel, Recht des Bestellers auf Rücktritt

9.1

Führt der Einsatz des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheber-rechten, sind wir lediglich verpflichtet, den Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise so zu modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der Schutzrechtsinhaber freistellen. Dies gilt nicht, soweit wir die Liefergegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben hergestellt haben und nicht wussten, dass damit Schutzrechte verletzt werden können. Soweit unsere Haftung insoweit entfällt, hat der Kunde uns von Ansprüchen Dritter
freizustellen.

9.2

Wir übernehmen für die Überholung, Reparatur und weitere Leistungen an Gebrauchtgegenständen des Kunden keine Gewährleistung. Sollte eine solche nach zwingender gesetzlicher Vorschrift gleichwohl bestehen, ist diese auf ein Jahr ab Maßnahmendurchführung beschränkt.

9.3

Ist in unserem Leistungsumfang Software für EDV-Anlagen enthalten, übernehmen wir nur bei vertrags-gemäßer Nutzung die Gewährleistung, dass die überlassene Software nicht mit reproduzierbaren Fehlern behaftet ist, nicht dagegen dafür, dass die Software den speziellen Erfordernissen des Bestellers entspricht.

9.4

Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn für uns die vereinbarte Lieferung und Leistung vor Gefahr-übergang endgültig unmöglich wird. Dieses Rücktrittsrecht des Kunden besteht auch, wenn bei der Bestellung gleichartige Gegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung in einer Menge unmöglich wird, dass Interessenwegfall des Kunden vorliegt. Nimmt dieser die Teillieferung an, kann die Gegenleistung entsprechend geändert werden.

9.5

Tritt Unmöglichkeit der Leistung während Annahmeverzuges des Kunden oder durch dessen Verschulden ein, bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

10. Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort

10.1

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge des internationalen Warenkaufes ist ausgeschlossen.

10.2

Sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, ist Erfüllungsort für die beiderseitigen Pflichten aus der Geschäfts-verbindung Bayreuth. Dies gilt insbesondere für die Zahlungspflichten.

10.3

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung zwischen den Vertragspartnern ist Bayreuth. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem Allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

11. Teilunwirksamkeit

Der Vertrag einschließlich dieser Bedingungen bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Klauseln in seinen üblichen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

Zusatzbedingungen des Online-Handel

12. Zustandekommen des Vertrages

12.1

Die durch Stäubli im Rahmen des Internet-Tec-Line Kataloges angebotenen Leistungen stellen eine Aufforderung der Stäubli TEC-Systems GmbH an den Kunden zur Abgabe eines Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages dar.

12.2

Die Bestellung des Kunden ist das Angebot an die Stäubli TEC-Systems GmbH zum Abschluss eines Kaufvertrages zu den in der Bestellung genannten Bedingungen.

Die durch die Stäubli TEC-Systems GmbH an den Kunden gerichtete Bestätigung des Bestelleinganges stellt keine Annahme des Angebotes dar.

Der Vertrag kommt durch die ausdrückliche Annahmeerklärung durch die Stäubli TEC-Systems GmbH oder in Ermangelung einer solchen durch die Lieferung der Sache an die vom Kunden in der Bestellung benannte Lieferanschrift zustande.

13. Preise, Rechnung

13.1

Alle Preisangaben im Katalog verstehen sich netto in Euro ausschließlich der gesetzlichen MwSt., es sei denn, der im Katalog angegebene Preis ist ausdrücklich als Bruttopreis gekennzeichnet. Im Falle eines Preisauszeichnungsfehler im Online-Katalog ist Stäubli ungeachtet eines etwaigen gesetzlichen Anfechtungsrechtes berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde die Bestellung zum korrigierten Preis nicht akzeptiert.

14. Zahlungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung

14.1

Der Kunde kann nach seiner Wahl gegen Rechnung oder auf Vorkasse zahlen. Stäubli Tec-Systems behält sich jedoch vor, unabhängig von der Kundenwahl bei berechtigtem Interesse jederzeit die Lieferung nur gegen Vorkasse auszuführen.

Bei Lieferungen gegen Vorkasse werden ausschließlich Zahlungen per Überweisung oder Barscheck akzeptiert.

14.6

Auf Verlangen der Stäubli Tec-Systems GmbH hat der Kunde, wenn er Zahlung auf Rechnung wählt, geeignete Bonitätsnachweise zu erbringen.

15. Liefertermin/Lieferverzug

15.1

Die im Tec-Line Katalog + eShop angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich und entsprechen dem voraussichtlichen Auslieferungszeitpunkt. Sollte sich dieser gegenüber den Katalogangaben nach Vertragsschluss erheblich verändern, wird die Stäubli Tec-Systems GmbH den Kunden hiervon umgehend in Kenntnis setzen. Ist die Lieferung mit dem geänderten Zeitpunkt für den Kunden ohne Interesse, kann er vom Vertrag zurücktreten.

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